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Allgemeine Beförderungs- und Reisebedingungen für Gruppenreisen (gilt nur für Vertriebspartner)

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Beförderungs- und Reisebedingungen gelten ausschließlich für Gruppenreisen, die ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB („Kunde“) veranstaltet. Sie wenden sich nicht an Verbraucher und private Gruppen.

2. Grundsätze
2.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Beförderungs- und Reisebedingungen ist die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beim Vertrieb von Schiffsreisen.  dabei übernimmt der Kunde die volle Verantwortung als Reiseveranstalter i. S. d. §§ 651a ff. BGB für die angebotenen Reisen und erteilt den Endkunden („Endkunden / Gäste“) eigene Sicherungsscheine.

2.2 Der Kunde erkennt die Bedingungen, die in dieser Vereinbarung niedergelegt sind, als verbindlich an. Sie gelten für alle Buchungen des Kunden für Gruppen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

2.3 Vertragspartner des Kunden ist Color Line AS Oslo („CL“), die in allen diese Bedingungen betreffenden Angelegenheiten durch die deutsche Color Line GmbH („Color Line GmbH“) in Kiel umfassend vertreten wird. Die Color Line GmbH ist daher Ansprechpartner und Kontakt des Kunden in Deutschland und übernimmt als rechtliche Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte die gesamte Korrespondenz mit dem Kunden, insbesondere auch die Buchungen.

2.4 Alle Buchungen werden ausschließlich über Color Line GmbH in Kiel getätigt. Nach diesen Allgemeinen Beförderungs- und Reisebedingungen ist es nicht zulässig, Buchungen über den Hauptsitz von CL oder einer anderen Niederlassung von CL im Ausland außer der Color Line GmbH in Kiel zu tätigen, insbesondere auch nicht durch Vertretung über ein in Norwegen ansässiges (Tochter-)Unternehmen des Kunden. Die Rechnungsstellung erfolgt namens und im Auftrag von CL in Norwegen. Die Rechnungsbeträge sind in EUR zu bezahlen und unterliegen nicht den deutschen Umsatzsteuerbestimmungen.

3. Vertragspflichten des Kunden
3. 1 Der Kunde wird die Reisen in den Medien adäquat gegenüber Endkunden bewerben und dabei für die von CL zu erbringenden Leistungen die von CL festgelegte Reiseausschreibung beachten und die Reise auf Basis der eigenen Allgemeinen Reisebedingungen des Kunden an Endkunden verkaufen.

3.2 Basis der Preisgestaltung bei den Schiffsreisen ist immer die jeweilige aktuelle Preisliste von CL. Sofern es Ermäßigungen gibt, werden diese dem Kunden bezeichnet, damit er sie den Endkunden nennen kann. Der Kunde ist nicht berechtigt, Konditionen oder Preise von CL zu ändern oder dem Endkunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CL Änderungen des Leistungsumfanges zu bestätigen.

3.3 Alle Anfragen des Kunden müssen schriftlich über die Color Line GmbH in Kiel erfolgen, wie auch alle Buchungen. Nach seiner Buchung erhält der Kunde sodann die Buchungsbestätigung und die unter 9.3 genannte Rechnung, die seine Provision ausweist, und leitet die Buchungsbestätigung an den Endkunden weiter (E-Mail / Post) oder händigt ihm diese aus. Die Daten der Buchungsbestätigung sind für den Kunden verbindlich. Der Kunde führt das Kontingent- und Buchungsmanagement selbst durch, insbesondere übersendet er CL die Teilnehmerliste nach 3.9 sowie aktuelle Buchungsstände bei Änderungen nach Zusendung der Teilnehmerliste.

3.4 Eine dem Kunden gesondert gewährte Option („freibleibendes Angebot“) ist zunächst weder für den Anmelder noch für CL verbindlich. Erst wenn der Anmelder sich für das Angebot innerhalb der gewährten, mitgeteilten Optionsfrist (i. d. R. 14 Tage) entscheidet und sich dafür anmeldet und CL die Annahme schriftlich bestätigt hat und eine systemseitige Buchungsbestätigung von CL vorliegt, ist die Buchung verbindlich.

3.5 Der Kunde überprüft die Buchungsbestätigung mit den ausgewiesenen Leistungen und Kabinenkategorien auf Übereinstimmung mit den gewünschten Anforderungen und teilt unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung mit, ob diese alle Daten korrekt wiedergibt oder aus seiner Sicht fehlerhaft ist. Änderungswünsche oder fehlende Leistungen sind sofort schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gelten die unten genannten Stornierungsbedingungen.

3.6 Der Kunde teilt Stornierungen oder Änderungen der Teilnehmer CL unverzüglich schriftlich mit, ebenso Reservierungen oder Stornierungen von Reisen oder Reiseteilleistungen.

3.7 Ebenso stellt der Kunde das Inkasso sicher und wickelt sämtliche ggf. auftretende Reisemängelansprüche von Endkunden ab. CL nimmt keine Prüfung von Beschwerden von Endkunden gegen den Kunden vor.

3.8 Der Kunde sorgt dafür, dass Reiseanmeldungen vollständig sind und füllt die von CL ca. 4 Wochen vor Abreise an ihn übersandte Teilnehmerliste (Excel-Datei) sorgfältig aus, insbesondere hinsichtlich der Kabinenaufteilung, des Vor- und Zunamens sowie des Alters aller Gäste. Alle weiteren Änderungen nach Zusendung der Teilnehmerliste teilt der Kunde CL schriftlich mit. Der Kunde hat die genauen Maße aller Fahrzeuge der Gruppe bereits bei der Buchung anzugeben.

3.9 Die Teilnehmerliste ist vom Kunden innerhalb von einer Woche nach Erhalt ausgefüllt zurückzusenden.

4. Änderungen der Teilnehmerliste, Änderungen der Fahrzeugangaben und -größe
4.1 Sämtliche Änderungen, d. h. Änderungen der Teilnehmerliste oder Änderungen der Fahrzeugangaben (z. B. amtliches Kennzeichen), der Fahrzeugangabe und -größe („Änderungsvorgänge“), werden von CL nur schriftlich entgegengenommen.

4.2 Die Kosten für Änderungen betragen wie folgt:
Änderungen der Teilnehmerliste, Änderungen des amtlichen Kennzeichens, 
Änderungen der Fahrzeugangaben und -größe bis zum 4. Tag vor Abreise: 25,00 €  pro Änderungsvorgang und Person/ Fahrzeug. Bei Änderungen der Maße des Fahrzeuges wird der ggf. anfallende Aufpreis berechnet

Für alle Änderungsvorgänge innerhalb von 3 Tagen vor Abreise und am Abreisetag: 50,00 €  pro Änderungsvorgang und Person/Fahrzeug

5. Freiplatzregelung
5.1 CL gewährt pro 20 voll zahlenden Gästen (20 + 1) einen Freiplatz in einer Einzelkabine der meist gebuchten Kabinenkategorie inklusive aller für die Gruppe im Voraus gebuchten Mahlzeiten.

5.2 Ab 20 voll zahlenden Gästen (20 + 1) ist die Busbeförderung bei reinen Überfahrten (ausgeschlossen: Mini-Kreuzfahrt Oslo und Mini-Kreuzfahrt Oslo inkl. Hotel) kostenfrei. Anhänger und zusätzlich gebuchte Fahrzeuge sind kostenpflichtig und werden nach beiliegender Preisliste berechnet.

5.3 Die Freiplätze werden nach Zusendung der Teilnehmerliste (Excel-Datei) gewährt. Freiplätze werden nicht bei Buchung von Mehrbettkabinen (z. B. 3-/4-/ oder 5-Bett-Kabinen) gewährt, denn diese werden zu einem bereits reduzierten Paketpreis pro Kabine gebucht.

6. Mitteilungspflicht Verkaufsstand
Zusätzlich zur Regelung über die Zusendung der Teilnehmerliste in 3.8 gilt, dass der Kunde unaufgefordert seinen aktuellen Verkaufsstand innerhalb folgender Zeiträume mitzuteilen hat:

  • Alle Gruppen: 4 Wochen vor Abreise

7. Buchungsbestätigung / Bordkarten für die Gruppe
Die Bordkarten erhält der Kunde am Abfahrtstag beim Check-In im Ticket Center der Color Line GmbH im Terminal gegen Vorlage der Buchungsbestätigung oder Angabe der Buchungsnummer.

8. Angabe einer Notfallnummer durch den Kunden
Der Kunde hat bis spätestens 3 Tage vor Abreise die Handynummer des Reiseleiters oder des Busfahrers bzw. des Gruppenanmelders der Color Line GmbH bekannt zu geben.

9. Provisionen, Rechnungsstellung und Zahlung
9.1 Der Kunde erhält für seine Tätigkeit eine Provision wie zwischen CL und dem Kunden gesondert vereinbart.

9.2 Der Kunde hat CL rechtzeitig vor Rechnungsstellung – spätestens mit dem Buchungsauftrag – die korrekte Rechnungsadresse seines Unternehmens (Name, korrekte Rechtsform des Unternehmens / Inhaber des Einzelunternehmens, Anschrift, Ort) mitzuteilen. Nach Erstellung der Rechnung ist eine nachträgliche Änderung der Adresse nicht möglich.

9.3 CL stellt dem Kunden eine Rechnung 50 Tage vor Abreise aus und bringt die Provision hiervon in Abzug. Die Rechnung weist den Gesamtbetrag, die Provision und den zu zahlenden Endbetrag aus. Sie ist 35 Tage vor Abreise fällig und vom Kunden zu zahlen.

9.4 Die Rechnungsstellung erfolgt namens und im Auftrag von CL in Norwegen. Die Rechnungsbeträge sind in EUR zu bezahlen und unterliegen nicht den deutschen Umsatzsteuerbestimmungen. Alle in der Buchungsbestätigung genannten Preise sind daher Nettobeträge und enthalten keine Umsatzsteuer.

9.5 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist CL nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung berechtigt, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten oder Schadensersatz zu belasten. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung richtet sich nach deren Gutschrift bei der Color Line GmbH.

10. Stornierungsbedingungen (Rücktritt und Teilrücktritt / Verringerung Gruppengröße)
10.1 CL hält das laut Buchungsbestätigung bestätigte Kabinenkontingent in vollem Umfang zur Verfügung. Ein Rücktritt / eine Stornierung und / oder eine Reduktion des Kabinenkontingents ist bis zum Ablauf der kostenfreien Stornierungsfrist schriftlich möglich.

10.2 Nach Ablauf der genannten Frist ist eine kostenfreie Stornierung oder Reduzierung des vereinbarten Gesamtkontingents nicht möglich, sondern CL ist berechtigt, eine Entschädigung in % des Gesamtrechnungsbetrages pauschaliert wie folgt in Rechnung zu stellen, die für alle Kabinen und alle sonstigen gebuchten Leistungen gelten:

Stornierung der gesamten Gruppe (Vollstorno)
Bei Rücktritt des Kunden

  • bis 31 Tage vor Abreise: kostenfrei
  • ​ab 30. bis 20. Tag vor Abreise: 25 % des Gesamtbetrags
  • ab 19. bis 8. Tag vor Abreise: 50 % des Gesamtbetrags
  • ab 7. Tag bis 24 Stunden vor Abreise: 75 % des Gesamtbetrags
  • weniger als 24 Stunden vor Abreise: 100 % des Gesamtbetrags

Stornierungen / Änderungen der Gruppengröße (Teilrücktritt)
Bei Teilrücktritt des Kunden

  • bis 31 Tage vor Abreise: kostenfrei
  • ab 30. bis 15. Tag vor Abreise: 10 % des Gesamtbetrags der zu stornierenden
  • ab 14. bis 6. Tag vor Abreise: 25 % des Gesamtbetrags der zu stornierenden Personenzahl
  • ab 5. Tag bis 24 Stunden vor Abreise: 50 % des Gesamtbetrags der zu stornierenden Personenzahl
  • weniger als 24 Stunden vor Abreise: 100 % des Gesamtbetrags der zu stornierenden Personenzahl

Eine Stornierung der Personenanzahl von mehr als 30 % der gesamten Gruppengröße wird als Stornierung der gesamten Gruppe (Vollstorno) mit anschließender Neubuchung behandelt und die entsprechende Stornierungsentschädigung wird nach den im oberen Abschnitt genannten Stornierungsbeträgen berechnet.

Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass CL ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. CL behält sich vor, anstelle der genannten Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.

11. Agententickets
Agententickets sind jederzeit buchbar, wenn Plätze verfügbar sind. Die Preise und Bedingungen ergeben sich aus dem Anhang.

12. Beförderung von Kindern und Jugendlichen
12.1 Alleinreisende Kinder und Jugendliche
Die Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bei reinen Fährüberfahrten und unter 18 Jahren bei Pauschalreisen ist ausgeschlossen. Sie dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreters reisen.

Für Mini-Kreuzfahrten Oslo beträgt das Mindestalter 20 Jahre. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Altersgrenze zu stellen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Antragsformular: www.colorline.de/service/kontakt.

12.2 Kinder unter 18 Jahren
Seit dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen seit diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.

WICHTIG: Falls ein Kind nicht mit seinen Erziehungsberechtigten reist, muss in jedem Fall eine Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreter/s (Erziehungsberechtigten) mit Ausweiskopie des Vertreters mitgeführt werden.

13. Einschiffung
Der Reisende hat selbst sicherzustellen, dass er sich und sein Fahrzeug bis zu der auf der Buchungsbestätigung angegebenen Zeit am Terminal pünktlich zum Check-In einfindet.

KIEL – OSLO: Fahrgäste, die mit eigenem Fahrzeug anreisen, sollten dieses bis spätestens 120 Minuten vor Abfahrt bereitstellen. Passagiere ohne Pkw sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden.

DÄNEMARK – NORWEGEN: Gäste mit und ohne Fahrzeug sollten sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden.

Der einzelne Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug auf dem angewiesenen Platz abgestellt und mit angezogener Handbremse im niedrigsten Gang gesichert und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

14. Reisepapiere
Alle Reisenden müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorgelegt werden muss. Alle Fahrzeuge benötigen ein Nationalitätskennzeichen. Reisende mit Pkw benötigen eine grüne Versicherungskarte sowie die Zulassung. Dem Fahrzeugbenutzer wird empfohlen, sich vor der Abreise mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen, um neueste Bestimmungen für das Fahrzeug bei Auslandsreisen zu erfragen.

15. Sonderbestimmungen für Fährüberfahrten
15.1 Leistungsänderungen

Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen (z. B. Abfahrtszeiten, Änderung Reiseroute), die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, behält sich CL ausdrücklich vor, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

15.2 Preisänderungen vor und nach Vertragsschluss
15.2.1 CL behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des (Internet-)Kataloges zu erklären. Der Passagier wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.

15.2.2 CL behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Von einer solchen Preisänderung wird der Passagier unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

15.2.3 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach 15.1. ist der Passagier berechtigt, kostenfrei vom Beförderungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Passagier hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch CL über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung gegenüber CL geltend zu machen.

15.3 Reisegepäck und Fracht, Gefahrgut
15.3.1 Pro Passagier können bis zu 50 kg Gepäck oder ½ Kubikmeter zusätzlich zu evtl. im Fahrzeug aufbewahrtem Reisegepäck mitgeführt werden. Möbel, Kisten, übergroße Koffer usw. werden als Fracht behandelt. Für diese ist der entsprechende Frachttarif zu zahlen.

15.3.2 Gefahrgut, wie etwa entflammbare, ätzende oder radioaktive gefährliche Stoffe dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis von CL befördert werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Passagier für einen etwa entstandenen Schaden.

15.4 Wohnmobile
Die Gaszufuhr in einem Wohnmobil muss während der Überfahrt unbedingt abgestellt sein. Der korrekte Zustand wird bei der Einschiffung kontrolliert.

15.5 Waffen
Die Mitnahme / Beförderung von Waffen aller Art ist an Bord verboten. Eine Ausnahmegenehmigung für z. B. Jagd-Waffen ist bei der Reederei bei Buchung zu beantragen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Kontaktformular: http://www.colorline.de/service/kontakt.

15.6 Sicherheitskontrollen
Aus Sicherheitsgründen muss eine evtl. Durchsuchung / Kontrolle von Personen, Gepäck und Fahrzeugen vor der Einschiffung zugelassen werden. Wird diese abgelehnt, hat die Reederei das Recht, die Beförderung ohne Rückzahlung des Passagepreises zu verweigern.

15.7 Haftung und Haftungsbeschränkung von CL als Beförderer, Ersatzleistung im Falle von Schaden an einer Person / einer Sache
15.7.1 Die Haftung von CL als Reederei für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte ist stets auf die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 (AÜ) in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des AÜ haftet CL nach den Vorschriften des norwegischen Seegesetzes und die sonstigen norwegischen Schadensersatzbestimmungen. Der Beförderer haftet danach nicht, falls ihm kein Verschulden am Schaden vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist besonders auf die Vorschriften zur Haftungsbegrenzung hinzuweisen sowie auf die Selbstbeteiligung des Fahrgastes.

15.7.2 Color Line haftet nicht für Ereignisse, die eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Color Line haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Passagier muss nach norwegischen Schadensersatzregeln für einen Schaden aufkommen, der vom Passagier selbst oder jemanden verursacht wurde, für den er verantwortlich ist.

15.7.3 Eine gemeinsame Havarie wird in Oslo nach Maßgabe der York-Antwerp Regeln von 1994, mit späteren Änderungen, geregelt.

15.7.4 CL haftet als Beförderer nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Bargeld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Schmuck, Kunstobjekten, Elektronik oder ähnlichen Gegenständen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 2 AÜ beschränkt). Bitte beachten Sie, dass die Aufbewahrung in öffentlichen Schließfächern nicht als „Übergabe an Color Line zur sicheren Aufbewahrung“ angesehen wird.

15.8 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Der Beförderungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit diesem Beförderungsvertrag in Hinsicht auf die Beförderung von Passagieren und Gepäck können nach Art. 17 AÜ nach Wahl des Passagiers von einem Gericht entschieden werden a) am Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seine Hauptgeschäftsstelle hat, b) am Gericht des Abfahrtsortes oder Bestimmungsortes, auf den sich die Vereinbarung bezieht, c) bei Kaufleuten ist Gerichtsstand für beide Vertragspartner Kiel.

16. Sonderbestimmungen für die Pauschalreise und Mini-Kreuzfahrt Oslo
16.1 Kündigung und Änderungen durch Color Line

CL als Reederei behält sich das Recht vor, bei höherer Gewalt (Wetterbedingungen, Krieg, Eis, etc.) Abfahrten zu stornieren. In diesem Fall wird der Reisepreis voll zurückerstattet.

16.2 Änderungen der Preise vor Vertragsschluss, Nichtnutzung von Teilstrecken

16.2.1CL behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges zu erklären. Der Reisende wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.

16.2.2 Pauschalreisen und Mini-Kreuzfahrten Oslo dürfen nicht zur Konstruktion von One-Way-Buchungen verwendet bzw. genutzt werden. Nicht genutzte Teilstrecken bei einer Pauschalreise können nicht als One-Way-Ticket genutzt werden und werden auch nicht erstattet. Bei Nichtnutzung einer Teilstrecke kann CL für die verbleibende Strecke denjenigen (höheren) Preis nachbelasten, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung dieser Überfahrt hätte gezahlt werden müssen.

16.3 Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind CL gestattet, wenn die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. CL wird den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund informieren.

16.4 Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Reisenden
CL behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages im Fall der tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Von einer solchen Preisänderung wird der Reisende unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

16.5 Kündigung des Reisevertrages durch CL
CL kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CL vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, so dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig verhält. Bei einer solchen Kündigung behält CL den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch die Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die CL aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. CL behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

16.6 Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt
Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch CL den Vertrag kündigen. CL kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. CL hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

16.7 Mitwirkungsverpflichtung der Reisenden
16.7.1 Die Reisenden haben auftretende Mängel unverzüglich gegenüber einem Mitarbeiter der CL oder Erfüllungsgehilfen / Vertragspartner von CL oder unter der in den Reiseunterlagen genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. CL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. CL kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet CL innerhalb einer vom Reisenden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CL verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

16.7.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw. Personen zu benachrichtigen.

16.8 Haftung und Haftungsbeschränkung von CL
16.8.1 Die vertragliche Haftung von CL für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist bei Pauschalreisen pro Reise und Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit CL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen CL gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind.

16.8.2 CL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter, zusätzliche Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Sonderveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CL sind. CL haftet hingegen für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch CL ursächlich geworden ist.

16.9 Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
16.9.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber CL unter der unten genannten Adresse (Color Line GmbH, Norwegenkai, 24143 Kiel) geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Gepäckschäden bei Schiffsreisen sowie alle übrigen Schäden sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels schriftlicher Schadensersatzanzeige der zuständigen Fährgesellschaft anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat der Reisende an den Beförderer zu richten a) bei äußerlich erkennbarer Beschädigung des Gepäcks: (1) bei Kabinengepäck vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden; (2) bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird; b) bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen. Hält der Reisende dies nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder CL gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

16.9.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Reisenden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem

Anlage

Information gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 – Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Zusammenfassung der Bestimmungen über die Rechte von Reisenden
bei Unfällen auf See
(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern
von Reisenden auf See findet ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums2 Anwendung.
Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974
über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in seiner
durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung).

Die Verordnung gilt für alle Beförderer, die internationale Beförderungen
durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten
und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern
- das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat
registriert ist, oder
- der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder
- Abgangs- und / oder Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in
einem Mitgliedstaat liegen.

Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre
Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen.

Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung
entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll
von 1996 geänderten Fassung zu beschränken.

Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl „Schifffahrtsereignisse“ (3) als auch andere während der Beförderung eintretende
Ereignisse zu verstehen.

RECHTE DER REISENDEN

Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung
Schifffahrtsereignis: der Reisende hat in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung
durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu
einer Höhe von 250 000 SZR4, außer bei Umständen, die außerhalb der
Kontrolle des Beförderers liegen (d.h. Kriegshandlung, Naturkatastrophe,
Handlung eines Dritten). Maximal kann Schadensersatz in Höhe von
400 000 SZR gewährt werden, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass
das Ergebnis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers
bis zu einer Höhe von 400 000 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis
auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.
Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von
Kabinengepäck

Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch
den Beförderer bis zu einer Höhe von 2 250 SZR, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung / Schadensersatz durch den Beförderer bis zu einer Höhe
von 2 250 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden
des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck
Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu
einer Höhe von 12 700 SZR (Fahrzeuge, einschließlich des in oder auf dem
Fahrzeug beförderten Gepäcks) oder 3 375 SZR (anderes Gepäck), sofern
nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden
eingetreten ist.

Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Wertsachen
Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer
bis zu einer Höhe von 3 375 SZR für Verlust oder Beschädigung von
Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen, wenn diese bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung
hinterlegt worden sind.

Anspruch eines Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Schadensersatz
für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer
Spezialausrüstung
Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch
den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, sofern nicht der Beförderer
nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf
Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.

Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtsereignis
Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden hat dieser oder ein anderer
Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur
Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Vorschusszahlung
wird auf der Grundlage des erlittenen Schadens berechnet, erfolgt
innerhalb von 15 Tagen und beträgt im Todesfall mindestens € 21.000.

VERFAHREN & SONSTIGES

Schriftliche Anzeige
Bei Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck muss der
Reisende dem Beförderer den Schaden fristgerecht5 schriftlich anzeigen.
Kommt der Reisende dieser Anforderung nicht nach, verliert er seine Schadensersatzansprüche.

Fristen für die Geltendmachung von Fahrgastrechten
Im Allgemeinen müssen alle Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb von
zwei Jahren beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Der Beginn
dieser Verjährungsfrist kann je nach Art des Verlustes unterschiedlich
sein.

Haftungsausschlüsse
Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, wenn er nachweisen
kann, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der
Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde.
Die Beschränkungen der verschiedenen Schadensersatzbeträge gelten
nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des
Beförderers oder eines Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers
oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der
Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder in dem Bewusstsein
begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.

Fussnoten
(1) Zusammenfassung entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S.24).

(2) Die Verordnung findet nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2011 (Abl. L 171 vom 30.06.2011, S. 15) in den EWR-Ländern Anwendung, nachdem alle einschlägigen Mitteilungen der betroffenen EWR-Länder vorliegen.

(3) „Schifffahrtsereignisse“ im Sinne dieser Verordnung umfassen: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle anderen während der Beförderung eintretenden Ereignisse gelten für die Zwecke dieser Zusammenfassung
als „andere Ereignisse“.

(4) Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls werden auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet; dies sind „Sonderziehungsrechte“ (SZR) für die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (dazu gehören alle Mitgliedstaaten der EU). Informationen und Umrechnungskurse für SZR
finden sich auf folgender Website: http://www.imf.org/external/np/exr/facts/sdr.htm. Am 26. November 2012 entsprach 1 SZR = 1,18 EUR.

(5) Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck muss die Anzeige vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden erfolgen, bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird. Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ist dies innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung (oder – bei Verlust – nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung planmäßig hätte erfolgen sollen) schriftlich anzuzeigen.

Stand: Oktober 2014